Der Begriff “zertifizierter Verwalter” taucht in vielen Verwalterverträgen und auf vielen Websites auf – oft ohne dass klar ist, was rechtlich genau dahintersteckt und ab wann er überhaupt relevant wurde. Seit der WEG-Reform ist das kein Marketingbegriff, sondern eine gesetzlich definierte Qualifikation mit einem konkreten Anspruch für Eigentümer.
Was §26a WEG genau regelt
Nach § 26a WEG darf sich nur derjenige “zertifizierter Verwalter” nennen, der vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Verwaltertätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Es handelt sich also um einen geprüften Sachkundenachweis, nicht um eine Selbstauskunft oder ein Werbeversprechen.
Der Anspruch der Eigentümer seit Dezember 2023
Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Das ist praktisch relevant: Es reicht der Wunsch eines einzelnen Eigentümers – nicht erst eine Mehrheit – damit die Gemeinschaft grundsätzlich verpflichtet ist, einen zertifizierten Verwalter zu bestellen.
Die Ausnahme gilt nur für einen engen Sonderfall
Von diesem Anspruch gibt es eine Ausnahme – sie greift aber nur, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Die Gemeinschaft hat weniger als neun Sondereigentumsrechte,
- ein Wohnungseigentümer selbst wurde zum Verwalter bestellt (Selbstverwaltung), und
- weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt trotzdem einen zertifizierten Verwalter.
Für Gemeinschaften mit einer externen, professionellen Verwaltung greift diese Ausnahme in aller Regel nicht. Dort besteht der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter praktisch uneingeschränkt.
Was mit “Alt-Verwaltern” nach der Übergangsfrist passiert ist
Für Verwalter, die bereits am 1. Dezember 2020 bestellt waren, gab es eine Übergangsregelung: Sie galten gegenüber ihrer Gemeinschaft bis zum 1. Juni 2024 automatisch als zertifizierter Verwalter, auch ohne die Prüfung abgelegt zu haben. Dieser gesetzliche Bestandsschutz ist inzwischen ausgelaufen. Wer heute, Mitte 2026, noch ohne echte IHK-Zertifizierung verwaltet, kann sich auf diese Übergangsfiktion nicht mehr berufen.
Was das für Sie als Eigentümer bedeutet
Wenn Sie sich fragen, ob Ihre aktuelle Verwaltung die heutigen gesetzlichen Anforderungen noch erfüllt, lohnt sich eine direkte Nachfrage nach der IHK-Zertifizierung nach §26a – die Übergangsfrist als Ausrede ist seit Juni 2024 hinfällig. Gerade bei einem anstehenden Verwalterwechsel ist das ein einfacher, klarer Prüfpunkt.
Sie sind unsicher, ob Ihre Verwaltung diese Voraussetzung erfüllt, oder planen einen Wechsel zum Jahreswechsel? Sprechen Sie uns unverbindlich an. Mehr zur laufenden WEG-Verwaltung und zum Verwalterwechsel finden Sie auf den jeweiligen Seiten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Inhalte nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Aktualität – bei rechtlich bindenden Fragen lohnt sich zusätzlich fachlicher Rat.