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D. Denker IMMOBILIEN

Aufzug nachrüsten in der WEG: Kosten, Pflichten, Fördermittel

Lesedauer: 5 Min.

Viele Gründerzeit- und Nachkriegsbauten in Hamburg wurden ohne Aufzug gebaut – für die Eigentümer der oberen Stockwerke wird das mit zunehmendem Alter zu einem echten Thema. Die nachträgliche Aufzugsnachrüstung ist technisch aufwändig, aber längst kein Sonderfall mehr.

Der Anspruch besteht – die Umsetzung bleibt Verhandlungssache

Seit der WEG-Reform haben Eigentümer einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte bauliche Veränderungen ermöglicht werden, darunter auch der barrierefreie Umbau, zu dem ein Aufzug zählen kann. Die Gemeinschaft kann eine grundsätzlich sinnvolle Maßnahme also nicht mehr pauschal blockieren – sie kann aber über die konkrete technische Umsetzung mitentscheiden. Das bedeutet in der Praxis: Der Wunsch nach einem Aufzug lässt sich kaum noch grundsätzlich verhindern, wohl aber lange über Details verhandeln.

Wer die Kosten trägt

Grundsätzlich gilt: Wer die bauliche Veränderung verlangt und von ihr profitiert, trägt die Kosten – bei einem Aufzug also in der Regel die Eigentümer, die ihn nutzen wollen, nicht automatisch alle. Beschließt die Gemeinschaft die Maßnahme hingegen mit qualifizierter Mehrheit als gemeinschaftliche Maßnahme, tragen alle Eigentümer die Kosten nach dem üblichen Verteilerschlüssel. Diese Unterscheidung sollte vor der Beschlussfassung klar sein, weil sie erhebliche finanzielle Unterschiede für einzelne Eigentümer bedeuten kann.

Was ein nachträglicher Aufzugseinbau kostet

Die Kosten hängen stark vom Gebäudetyp ab: Ein Anbau außen am Gebäude ist oft technisch einfacher, aber optisch und baurechtlich anspruchsvoller, ein Einbau im vorhandenen Treppenauge spart Platz, ist aber statisch oft aufwändiger. Realistisch sollte für ein typisches Mehrfamilienhaus mit einem sechsstelligen Betrag kalkuliert werden – die genaue Zahl hängt so stark vom Einzelfall ab, dass seriöse Aussagen erst nach einer technischen Voruntersuchung möglich sind. Eine Maßnahme dieser Größenordnung lässt sich selten allein aus der laufenden Instandhaltungsrücklage finanzieren – meist führt kein Weg an einer zusätzlichen Sonderumlage vorbei.

Fördermittel prüfen

Für den barrierefreien Umbau, wozu Aufzüge zählen, gibt es Förderprogramme auf Bundes- und teils auch auf Landesebene, deren Konditionen sich regelmäßig ändern. Es lohnt sich, das frühzeitig zu prüfen – manche Förderprogramme setzen voraus, dass noch keine verbindlichen Aufträge erteilt wurden, wenn der Antrag gestellt wird.

Was die Verwaltung dabei leisten sollte

Eine gute Verwaltung bringt bei diesem Thema mehrere Dinge zusammen: die rechtliche Einordnung (Anspruch vs. Kostenverteilung), die technische Voreinschätzung möglicher Bauvarianten, die Organisation von Fachplanern und Angeboten, und die Moderation der oft emotional geführten Diskussion zwischen Eigentümern, die den Aufzug wollen, und solchen, die ihn nicht brauchen, aber an den Kosten beteiligt werden sollen.

Sie überlegen, einen Aufzug in Ihrer WEG nachzurüsten, und möchten eine erste fachliche Einschätzung? Sprechen Sie uns unverbindlich an – als Ingenieur ordne ich technische Optionen und Kosten gerne mit ein. Mehr zu unserem Ansatz in der WEG-Verwaltung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Inhalte nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Aktualität – bei rechtlich bindenden Fragen lohnt sich zusätzlich fachlicher Rat.